Anleitung zur Namensänderung für den eingetragenen Verein

06.12.2017 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Ablauf der Namensänderung
    1. 1. Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung
    2. 2. Anfertigung eines Protokolls zur satzungsändernden Mitgliederversammlung
    3. 3. Die Anmeldung der Satzungsänderung zum Vereinsregister
  2. II. Einschränkungen in Zusammenhang mit der Namensänderung
    1. 1. Grundsatz der Namenswahrheit und Namensklarheit
    2. 2. Grundsatz der Unterscheidbarkeit
    3. 3. Namensrechte und Pflichten bezüglich des Namens, der Wort-Bild-Marke sowie des Domainnamens

Die Namensänderung stellt eine Satzungsänderung der Vereinssatzung dar. Für eine Namensänderung eines eingetragenen Vereins sind der Ablauf der Namensänderungen sowie die Einschränkungen in Zusammenhang mit der Namensänderung zu beachten.

I. Ablauf der Namensänderung

Im Folgenden wird der Ablauf der Namensänderung aufgezeigt.

1. Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung

Zunächst ist satzungsgemäß zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Satzungsänderung als Gegenstand der Tagesordnung zu laden. Die Ladung hat gemäß den Vorgaben der Satzung form- und fristgerecht zu erfolgen.

In der Versammlung ist ein Beschluss über die Namensänderung zu fassen. Der Beschluss in der Mitgliederversammlung sollte folgende Formulierung haben:

Die erschienenen Mitglieder haben [mit mindestens 3/4 der abgegebenen, stimmberechtigten Stimmen] eine Änderung in § … der Satzung bezüglich des Namens des Vereins beschlossen. Der Name in § … der Satzung lautet nun wie folgt: “…… e.V.“.

Die erforderliche Mehrheit für eine Satzungsänderung ergibt sich aus der Vereinssatzung oder wenn in der Satzung keine Regelung hierzu getroffen wurde aus dem Gesetz in § 33 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Vereinssatzung kann die Anforderungen an eine Satzungsänderung herabsetzen. Es kann abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Zweidrittelmehrheit oder die einfache Mehrheit als Mehrheitserfordernis zur Satzungsänderung in der Vereinssatzung geregelt werden. Auch kann die Befugnis zur Änderung der Vereinssatzung auf ein anderes Vereinsorgan übertragen werden.

2. Anfertigung eines Protokolls zur satzungsändernden Mitgliederversammlung

Es ist eine Niederschrift (Protokoll) der beschließenden Versammlung im Original nebst einer Kopie zur Unterschrift der Anmeldeurkunde in einen Notartermin einzubringen. Aus diesem Protokoll muss eindeutig der neu geregelte Satzungstext erkennbar sein.

Nebst dem Protokoll der Versammlung ist der notariellen Anmeldung ein Satzungsexemplar beizufügen, in dem die beschlossene Namensänderung eingearbeitet wurde.

Zur Vorbereitung der Anmeldung im Vereinsregister ist dem Notariat eine Kopie des Protokolls und der geänderten Satzung zur Verfügung zu stellen.

Das von Ihnen zu fertigende Protokoll der beschließenden Versammlung zur Namensänderung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung/Sitzung,
  • Bezeichnung und Unterschrift des Versammlungsleiters und Protokollanten,
  • Zahl der anwesenden Mitglieder,
  • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung/Sitzung,
  • Tagesordnung mit Aussage, ob diese bei der Ladung zur Versammlung mitgeteilt worden ist,
  • Aussage, dass im Vorfeld einer zu beschließenden Satzungsänderung diese allen Mitgliedern bekanntgemacht worden ist,
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung/Sitzung,
  • Ziffernmäßige Angabe der Abstimmungsergebnisse zur Vorstandswahl bzw. zur Satzungsänderung.

3. Die Anmeldung der Satzungsänderung zum Vereinsregister

Die Änderung der Vereinssatzung nach § 71 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) setzt eine Anmeldung der Satzungsänderung am Registergericht schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift der anmeldenden und vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder voraus.

Hierzu ist die vertretungsberechtigte Anzahl der Vorstandsmitglieder festzustellen. Weiter ist zu prüfen, ob der Satzungsstand derzeit aktuell und gültig ist. Hierzu kann ein aktueller Abdruck aus dem Vereinsregister herangezogen werden, der die Vertretungsberechtigungen abbildet und das Datum der letzten Satzungsänderung bzw. Neufassung ausweist.

II. Einschränkungen in Zusammenhang mit der Namensänderung

Es ergeben sich im Zusammenhang mit der Namensänderung Einschränkungen bezüglich der Namenswahl, der Namensrechtsverletzung und der Namensrechte und Pflichten bezüglich des Namens, der Wort-Bild-Marke sowie des Domainnamens.

1. Grundsatz der Namenswahrheit und Namensklarheit

Grundsätzlich kann ein Verein seinen Namen und gegebenenfalls Namenszusätze frei wählen. Der Namenskern muss nicht zwingend einen Rückschluss auf den Zweck des Vereins zulassen. So ist auch ein Phantasiename zulässig. Die freie Namenswahl hat ihre Grenzen im Grundsatz der Namenswahrheit und Namensklarheit.

Der Grundsatz der Namenswahrheit und Namenklarheit verlangt, dass der Vereinsname nicht über Zweck, Bedeutung, Art, Alter und Größe im Rechtsverkehr täuschen darf.

Als Jahreszahl im Namen des Vereins kann nur das offizielle Gründungsjahr angegeben werden. Die das Jahrhundert kennzeichnenden Ziffern können weggelassen werden, z.B. „04“ statt „1904“. Bei jeder Abweichung des wirklichen Gründungsjahrs von dem im Vereinsnamen angegebenen Jahr ist der Vereinsname zur Täuschung des Publikums geeignet und daher zur Eintragung ins Vereinsregister unzulässig. Bei der Anmeldung des Vereins mit der Jahreszahl „1943“ hätte der Vorstand dem Registergericht nachzuweisen, dass der Verein tatsächlich in dem betreffenden Jahr gegründet worden ist. Ein „inoffizielles“ Gründungsdatum bzw. das Gründungsdatum einer Vorgängerorganisation ist nicht eintragungsfähig.

Eine geographische Angabe wie „München“ ist im Namen des Vereins zulässig. Die Angabe ist jedoch nicht verpflichtend und kann weggelassen werden. Zur zukünftigen geographischen Zuordnung des Vereins ist jedoch eine Ortsangabe wie „München“ im Vereinsnamen empfehlenswert

2. Grundsatz der Unterscheidbarkeit

Der Vereinsname ist in § 57 BGB geregelt. Nach dem Grundsatz der Unterscheidbarkeit in § 57 Absatz 2 BGB soll sich der Name des Vereins von den Namen der Vereine deutlich unterscheiden, die am selben Ort oder in derselben Gemeinde schon bestehen. Hat das Registergericht bei der Eintragung übersehen, dass keine Unterscheidbarkeit gegeben war, kann eine Löschung des Vereins nach §§ 159, 142 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Betracht kommen.

3. Namensrechte und Pflichten bezüglich des Namens, der Wort-Bild-Marke sowie des Domainnamens

Das Registergericht prüft bei der Eintragung nicht, ob eine Namensrechtsverletzung vorliegt. Der Namensschutz und die Namensrechte des § 12 BGB gelten für einen eingetragenen Verein bezüglich des aktuellen Namens des Vereins bis zum Beschluss der Namensänderung in einer noch zu ladendenden Mitgliederversammlung. Nach der Namensänderung durch Satzungsbeschluss beginnt das Recht der Namensführung des Vereins bezüglich des geänderten Namens.

Die Namensrechte umfassen die Namensbestandteile, Abkürzungen des Vereinsnamens, Vereinskennzeichen, Embleme und Wappen sowie den Domainamen, soweit der Domainname sich durch Sie in Gebrauch befindet.

Der aktuelle Vereinsame darf nach der Namensänderung im Sinne des Namensrecht des 12 BGB nicht fortgeführt werden. Dies gilt auch für die Abkürzung, soweit diese geändert wird.

Das Vereinslogo in Form einer vorliegenden Wort-Bild-Marke ist nur zu ändern, soweit die Namensänderung es notwendigerweise bedingt, also der Vereinsname im Logo integriert ist.

Im Geschäftsverkehr sollte die Namensführung nach der Namensänderung durch geänderte Schreibweise des Namens und eventuell einer neu gewählten Abkürzung erfolgen. Dies gilt für jede Art der Veröffentlichung, wie beispielsweise Geschäftsbriefe oder Impressum der Webseite sowie die Anzeige der Änderung bei der Finanzverwaltung.

Die jeweilig geführte Domain kann in der Form vor Namensänderung auch nach der Namensänderung fortgeführt werden. Beachten Sie bei Weiterführung der Domain in der Form vor Namensänderung, dass der Namensschutz des § 12 BGB für den vorherigen Vereinsnamens nach Änderung entfallen kann und sich dann auch nicht mehr auf die Domain erstreckt. Sollten Dritte, die den vorherigen Vereinsamen übernehmen, Namensrechte an der Domain geltend mache, kann gegebenenfalls zu ein späteren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Änderung der Domain bestehen.

Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: www.npo-experten.de