Startseite » Stiftung » Muster­satzung für eine einfache Stiftung

Mustersatzung für eine einfache Stiftung

31.12.2004  Christian Koch, Thomas von Holt

Auszug aus Thomas von Holt und Christian Koch: Stiftungssatzung. C.H. Beck (München) 2004, 192 Seiten, ISBN 3-406-51615-7, EUR 24,00. Reihe Beck'sche Musterverträge, Band 47. Mit CD-Rom.
Wir danken dem Verlag C.H. Beck für die Erlaubnis der Veröffentlichung.

Einfache Stiftungssatzung

Vorbemerkung: Die nachfolgende Stiftungssatzung ist vorrangig auf einfache Strukturen, nicht aber auf eine für die Stiftungsperspektiven optimale Organisation ausgerichtet. Der Stiftungssatzung kann eine Präambel zur Verdeutlichung der Ziele des Stifters vorangestellt werden.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen ……………………………………………… .
  2. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in ………………….

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist ……………………………………………………………..
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch …………………………………………………………………………………………..

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus
    1. ………………………………….…………………………….,
    2. …………………………………………………………….….,
    3. ………………………………………………..……………….,
    Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
  2. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
  3. Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 5 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Stiftung führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.

§ 7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungskuratorium

  1. Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter(n) schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
  2. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift.
  3. Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu …… (z.B. fünf) Personen.
  2. Den ersten Vorstand beruft der Stifter. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungskuratorium unter gleichzeitiger Zuordnung eines Vorstandsressorts berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit von bis zu ……… (z.B. vier) Jahren führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 9 Aufgaben und Einberufung des Vorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber ……………………... (z.B. vierteljährlich), einberufen. Die Ladungsfrist beträgt …………………. (z.B. zwei) Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.

§ 10 Stiftungskuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens ………………… (z.B. fünf) und höchstens ……………… Personen. Der Stifter bestellt das erste Stiftungskuratorium, von dem nach drei Jahren jedes Jahr nicht mehr als zwei Mitglieder durch Rücktritt oder Losentscheid ausscheiden sollen. Das Stiftungskuratorium bemisst die Amtszeit der von ihm durch Zuwahl ergänzten Mitglieder so, dass jährlich in der Regel nicht mehr als ein Drittel seiner Mitglieder ausscheiden. Wiederberufung ist zulässig.
  2. Bis zu einer Gesamtzahl von …………………..(z.B. fünf) Personen kann sich das Stiftungskuratorium jederzeit selbst ergänzen.
  3. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung können dem Stiftungskuratorium nicht angehören.
  4. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig; Auslagen werden in angemessener Höhe ersetzt.

§ 11 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
  2. Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen insbesondere:
    1. die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse,
    2. der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
    3. der vom Vorstand innerhalb des ersten Quartals aufgestellte Geschäftsplan, der auf der Grundlage der strategische Grundsatzentscheidungen einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt,
    4. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
    5. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    6. die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes durch vom Stiftungskuratorium berufene Rechnungsprüfer,
    7. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
  3. Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungskuratoriums oder zwei vom Stiftungskuratorium Beauftragte vertreten gemeinsam die Stiftung gegenüber dem Vorstand und, falls der Jahresabschluss geprüft wird, gegenüber dem Abschlussprüfer.

§ 12 Einberufung des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber …………………….….. (z.B. zweimal) im Kalenderjahr einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens ………………. (z.B. vier) Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.
Das Stiftungskuratorium kann auch von einem ein Viertel seiner Mitglieder oder dem Stiftungsvorstand einberufen werden, wenn eine angemessene Zeit seit deren schriftlich begründetem Einberufungsantrag verstrichen ist.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes und Stiftungskuratoriums wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
  2. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer 3/4 Mehrheit des Stiftungskuratoriums.

§ 14 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.
  2. Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
  4. Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer ¾ - Mehrheit der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an ……………………………..…. (z.B. Kommune, steuerbegünstigter Verband) mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.

Literatur zum Thema

Christiane Weber: Stiftungen als Rechts- und Ausdrucksform bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2009. 239 Seiten. ISBN 978-3-8329-3866-6. 54,00 EUR, CH: 90,90 sFr.
Rezension lesen   Buch bestellen
Buchcover
Werner Seifart, von Campenhausen: Stiftungsrechts-Handbuch. C.H.Beck Verlag (München) 2008. 3. Auflage. 1186 Seiten. ISBN 978-3-406-54681-5. 178,00 EUR.
Rezension lesen   Buch bestellen
Buchcover

weitere Fachbuchbesprechungen

Stellenmarkt

27.07.2010 Erzieher/in für Kinder- und Jugendheim, Bensheim/Malchen
Verein für Kinderhauserziehung e.V.
27.07.2010 Erzieher/in oder Sozialpädagoge (w/m) für Kinderkrippe, München
Neuperlacher Knirpse e.V.
27.07.2010 Referent/in im Rahmen der Initiative Organspende Rheinland-Pfalz, Mainz
Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG)
27.07.2010 Referent/in im Rahmen des Landes-Netz-Werks Demenz Rheinland-Pfalz, Mainz
Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG)
22.07.2010 Kinderdorfeltern als Hausleitung für Kinderdorffamilie, Stockach
Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf

Weitere Anzeigen im socialnet Stellenmarkt.