Stiftungsförderungsgesetz
15.02.2001
Änderungen zum Jahr 2000
Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten zur Rücklagenbildung
für alle steuerbegünstigten Organisationen verbessert. In
noch größerem Maße gilt dies für die Stiftungen
in der Gründungsphase.
Zusätzlich wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für
Zuwendungen an Stiftungen erheblich verbessert.
Änderungen für alle gemeinnützigen Körperschaften
Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung
Das bisher nur durch die Rechtsprechung
abgesicherte Gebot zur Mittelverwendung im Jahr nach dem Mittelzufluss
wurde gesetzlich abgesichert (§ 55
Abs. 1 Nr. 5 AO)
Zulässige Mittelzuführungen zum Vermögen
Einige der allgemein anerkannten Fälle zulässiger Zuführung
von Mitteln zum Vermögen, welches keiner zeitnahen Verwendungspflicht
unterliegt, wurden gesetzlich verankert (§ 58 Nr. 11 AO):
- Zuwendungen von Todes wegen ohne anderweitige Zweckbestimmung
- vom Zuwendenden zur Vermögenszuführung bestimmte Mittel
- mit Vermögensaufstockung begründeter Spendenaufruf
- typischerweise der Einnahmenerzielung dienende Sachzuwendungen z.B. Mietshaus
Ausweitung der Rücklagenbildung
Die als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung zugelassene Rücklagenbildung
wurde erweitert (§ 58 Nr. 7a AO):
- nunmehr darf ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung der freien Rücklage zugeführt werden
- aus den anderen Überschüssen darf künftig 10 % der freien Rücklage zugeführt werden
Zusätzliche Änderungen für gemeinnützige Stiftungen
Ausweitung der Rücklagenbildung
Stiftungen können in den ersten drei Jahren ihre Bestehens die Gewinne
aus Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben) als Ansparrücklage dem Vermögen zuführen
(§ 58 Nr. 12 AO)
Verbesserungen beim Spendenrecht
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen
(einschließlich der Förderstiftungen) wurden verbessert:
- zusätzlicher Abzugsbetrag von 40.000 DM p.a. für Zuwendungen an Stiftungen, wenn sie nicht Freizeitzwecken dienen; dabei wird nicht zwischen den als besonders förderungswürdig anerkannten und anderen gemeinnützigen Zwecken (gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG)
- zusätzlicher Abzugsbetrag von 600.000 DM zum Kapitalstock neugegründeter Stiftungen innerhalb der ersten zwei Jahre; der Stifter kann den Betrag in seiner Einkommensteuererklärung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Jahre beliebig verteilen; der Gesamtbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal geltend gemacht werden (gilt nur für die Einkommen- und Gewerbsteuer, § 10b Abs. 1a EStG)
Ausdehnung des Buchwertprivilegs
Sachzuwendungen können aus Betriebvermögen an steuerbegünstigte
Stiftungen erfolgen, ohne dass ein Entnahmegewinn versteuert werden muss;
dies gilt nicht für Freizeitzwecken dienende Stiftungen (§ 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG)
Erbschaftsteuerbefreiung
Soweit Erbschaften / Schenkungen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall
/ der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht
werden, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer (§ 29 Abs.
1 Nr. 4 ErbStG - gilt nicht für Stiftungen, die Freizeitzwecken
dienen)
Die Änderungen gelten bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2000
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Literatur zum Thema
| Christiane Weber: Stiftungen als Rechts- und Ausdrucksform bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2009. 239 Seiten. ISBN 978-3-8329-3866-6. 54,00 EUR, CH: 90,90 sFr. Rezension lesen Buch bestellen |
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| Werner Seifart, von Campenhausen: Stiftungsrechts-Handbuch. C.H.Beck Verlag (München) 2008. 3. Auflage. 1186 Seiten. ISBN 978-3-406-54681-5. 178,00 EUR. Rezension lesen Buch bestellen |
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