Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Die Organhaftung betrifft die persönliche Haftung von Vereinsorganen für Schäden, die sie dem Verein oder Dritten durch Pflichtverletzungen verursachen. Diese Haftung wird dem Verein zugerechnet, wenn die Organe in dessen Namen und im Rahmen ihrer Vertretungsmacht handeln.
Ein Verein hat durch seine Vertreter die Möglichkeit am Rechtsverkehr teilzunehmen und diesbezüglich handlungsfähig zu bleiben. Sollte ein Dritter jedoch durch schädigende Handlungen einer natürlichen Person, welche für den Verein agiert, rechtswidrig benachteiligt werden, soll es dem Geschädigten nicht zugemutet werden, die jeweilige Person haftungsmäßig in Anspruch nehmen zu müssen. So haftet der Verein gemäß § 31 BGB für seine Organe.
Dies ist insbesondere für Mitglieder des Vorstands relevant, da diesen im Innenverhältnis meist die Geschäftsführung und im Außenverhältnis die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten obliegt. Darüber hinaus kann auch ein Vertreter, dem allgemeine Betriebsregelungen oder wesensgleiche Funktionen eines Außenvertreters übertragen wurden und der den Verein somit eigenverantwortlich repräsentiert, zur Haftung des Vereins führen, selbst wenn dieser Vertreter unerlaubte Handlungen eigenmächtig begeht. Die Haftung ist daher nicht auf die besonderen Vertreter nach § 30 BGB beschränkt.
Nach herrschender Meinung ist § 31 BGB analog auch auf andere Vereinsorgane anzuwenden, wie etwa die Mitgliederversammlung, den Aufsichtsrat oder den Disziplinarausschuss.
Häufig haften Verein und Vorstand als Gesamtschuldner. In bestimmten Konstellationen besteht jedoch die Möglichkeit, gegenüber dem Gläubiger einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Ein solcher Freistellungsanspruch dient im Vereinsrecht dem Schutz ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Vorstandsmitglieder vor persönlicher Inanspruchnahme für Schäden, die sie Dritten in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein zufügen (§§ 31a, 31b BGB).
Nur wenn der Verein gegenüber eine Satzungspflicht oder eine Pflicht aus dem Mitgliedsverhältnis schuldhaft verletzt, haftet der Verein gegenüber dem Mitglied. Der Verein haftet nicht für „Exzesse“ des Vertreters. Für Alleingänge, die nicht von der Satzung oder dem übertragenen Aufgabenbereich gedeckt sind, braucht der Verein ebenfalls nicht zu haften.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München