Urteile und Erlasse
JStG 2020: Mittelweitergabe nunmehr allgemein möglich
Ab dem Jahr 2021 entfällt die Voraussetzung, dass nur satzungsmäßige Förderkörperschaften mehr als die Hälfte ihrer Mittel an andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben dürfen.
Hinweis: Mittelweitergaben können aber stiftungs-, vereins- oder gesellschaftsrechtlich unzulässig sein.
§ 58 Nr. 1 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de