Buchführung, Prüfung und Revision
Frage
Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten?
Antwort
Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: in der Regel hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten.
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Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de