Häufige Fragen - Gemeinnützige GmbH

Aufwandsspenden

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Gemeinnützigkeit

Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?

Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.

Ist es einer gemeinnützigen Organisation verboten, Gewinne zu erzielen?

„Verboten“ ist dies nicht; auch die Steuerbegünstigung (umgangssprachlich: Gemeinnützigkeit) der Organisation ist dadurch nur gefährdet, wenn sie in erster Linie auf Gewinnstreben zum eigenen Vorteil oder dem von ihr nahestehenden Personen gerichtet ist. Umfängliche geschäftliche Betätigungen außerhalb des ideellen gemeinnützigen Tätigkeitsspektrums werden allerdings steuerpflichtig sein.

Kann eine gemeinnützige Organisation eine erhaltene Spende vor Ablauf der zeitnahen Verwendungspflicht noch dergestalt ,,umwidmen, dass er mittels entsprechender Erklärung des Zuwenders dem Vermögen zugeführt, also als Zustiftung behandelt wird?“

Die Finanzverwaltung hält dies für unzulässig, bleibt aber eine schlüssige Begründung schuldig.

Könnte es Schwierigkeiten seitens des Finanzamtes (Anerkennung/Besteuerung etc.) bei einer gemeinnützigen Organisation geben, die für wirtschaftliche Aktivitäten anstatt einer 100%igen Tochter- GmbH in Deutschland, eine Ltd. in UK gründet?

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die Gemeinnützigkeit der steuerbegünstigten Organisation immer dann gefährdet, wenn die Errichtung der Ltd. aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert wird und die Ltd., die nach derzeitiger Rechtslage nicht steuerbegünstigt sein kann, keine Gewinne ausschüttet.

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Gründung

Ist das Halten einer GmbH-Beteiligung steuerlich als Vermögensverwaltung zu beurteilen?

Wenn sich der Verein jeglicher Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung enthält und sich auf die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte beschränkt, ist die Beteiligung gemeinnützigkeitsrechtlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Wenn es sich um eine gemeinnützige GmbH handelt, wird die Beteiligung je nach Rechtsauffassung auch der ideellen Sphäre oder dem Zweckbetrieb des Vereins zugeordnet.

Welche Möglichkeiten hat der Verein bei einer schlechten finanziellen Ausstattung, das Stammkapital einer gGmbH anderweitig aufzubringen?

Der Verein braucht das Stammkapital nicht voll einzuzahlen (haftet dann aber natürlich für den Restbetrag),er kann sich das Stammkapital bei einer Bank, einem Geschäftspartner oder einem anderen Geldgeber ausleihen oder eine zeitaufwendige Sachgründung vornehmen.

Wie ist der Gründungsablauf und die Zeitdauer der Gründung einer GmbH?

Zum Gründungsablauf verweise ich auf den unter dem Sachgebiet Auslagerung angeführten Ablaufplan. Die Zeitdauer bis zur Eintragung der GmbH richtet sich, wenn der verbandsinterne Diskussionsprozess abgeschlossen ist, nach der Arbeitsorganisation des Handelsregisters (ca. 2 Wochen bis 2 Monate).

Ist ein Mitteltransfer zwischen Verein und GmbH gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig?

Wenn Verein und GmbH steuerbegünstigt (umgangssprachlich gemeinnützig) sind und nicht gegen Zuschussrecht verstoßen wird, ist ein teilweiser Mitteltransfer zwischen beiden Organisationen nicht gemeinnützigkeitsschädlich.

Kann, darf oder muss zwischen Verein und GmbH eine Kostenerstattung für erbrachte Leistungen stattfinden?

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht darf eine steuerbegünstigte Organisation einer anderen, gleichfalls steuerbegünstigten Organisation einen Teil ihrer Mittel (auch Leistungen) zuwenden. In diesem Umfang besteht also keine Kostenerstattungspflicht. Gesellschaftsrechtlich kann dies aber eine anteilige Rückzahlung des Stammkapitals bedeuten und dadurch zu Regreßansprüchen führen. Auch zuschussrechtlich kann eine kostenlose Leistungserbringung unzulässig sein oder zu Nachteilen bei der Zuschussabrechnung führen.

Ist die Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährdet, wenn sie Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit erzielt?

Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.

Dürfen eine gGmbH oder ein Verein den Zusatz -Stiftung bzw. Foundation- in der Firmierung führen?

Solange der Rechtsverkehr dadurch nicht über die Rechtsform der Gesellschaft getäuscht wird, sind Zusätze zum Firmennamen zulässig. Letztlich wird die Zulässigkeit des Firmennamens mit dem Registergericht ausgehandelt werden müssen.

Mitgliederversammlung

Kann ein Organmitglied, zum Beispiel ein Vereinsmitglied oder ein Gesellschafter, sein Stimmrecht für eine Gremiensitzung(z.B. Mitglieder-/ Gesellschafterversammlung, Sitzung des Stiftungsrats) auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (g)GmbH kann dies, für die anderen genannten Rechtsformen (Verein, Stiftung) ist das dagegen nur wirksam möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist, sonst ist die Übertragung unwirksam und darf die Stimme bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden.

Strukturaspekte

Kann ein Organmitglied, zum Beispiel ein Vereinsmitglied oder ein Gesellschafter, sein Stimmrecht für eine Gremiensitzung(z.B. Mitglieder-/ Gesellschafterversammlung, Sitzung des Stiftungsrats) auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (g)GmbH kann dies, für die anderen genannten Rechtsformen (Verein, Stiftung) ist das dagegen nur wirksam möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist, sonst ist die Übertragung unwirksam und darf die Stimme bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden.

Dürfen Organmitglieder miteinander verheiratet sein?

Falls die Satzung eine entgegenstehende Regelung enthält, kann diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen und bleibt nur zu klären, inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können - auch im Interesse einer seriösen Außenwirkung.

Umsatzsteuer

Hat eine Vermietung vom Verein an die Tochtergesellschaft mit Umsatzsteuer zu erfolgen?

Dies richtet sich nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften: eine Grundstücks-/ Gebäudevermietung kann umsatzsteuerfrei erfolgen, bei anderen Vermietungsgegenständen (z.B. Rechten) fällt Umsatzsteuer in Höhe von 7 % (strittig) an, falls zwischen dem Verein und seiner Tochtergesellschaft keine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.

Vorstandsamt

Dürfen Organmitglieder miteinander verheiratet sein?

Falls die Satzung eine entgegenstehende Regelung enthält, kann diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen und bleibt nur zu klären, inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können - auch im Interesse einer seriösen Außenwirkung.

Wahl

Kann ein Organmitglied, zum Beispiel ein Vereinsmitglied oder ein Gesellschafter, sein Stimmrecht für eine Gremiensitzung(z.B. Mitglieder-/ Gesellschafterversammlung, Sitzung des Stiftungsrats) auf eine andere Person übertragen?

Der Gesellschafter einer (g)GmbH kann dies, für die anderen genannten Rechtsformen (Verein, Stiftung) ist das dagegen nur wirksam möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist, sonst ist die Übertragung unwirksam und darf die Stimme bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden.