Gemeinnützigkeit

Frage
Wir sind ein kleiner gemeinnütziger Verein und veranstalten jährlich ein Vereinsfest mit Eintritt, Bewirtung und Tombola. Müssen wir dafür Abgaben bezahlen?

Antwort
Köperschaftsteuerpflicht: Wenn die Einnahmen außer Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben (ideeller Bereich) im Kalenderjahr 35.000 EUR übertseigen (§ 64 Abgabenordnung). Umsatzsteuerpflicht: Sie kann bestehen, wenn die Leistungsentgelte (ohne Mitgliesbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen aus langfristiger Gebäudevermietung und andere umsatzsteuerfreie Einnahmen (vgl. § 4 Umsatzsteuergesetz) im Kalenderjahr mehr als 17500 EUR betragen (§ 19 Umsatzsteuergesetz). EU-rechtlich besteht hier in vielen Fällen keine Umsatzsteuerpflicht (Art. 132 Abs. 1 lit o MwSTSystRL). Lotteriesteue: Genehmigung von der Gemeinde und einholen und die Tombola bei dem Finanzamt anmelden. Ferner ist an GEMA, ev. die Künstlersozialkasse und notwendige Versicherungen zu denken.

alle Fragen zum Thema Gemeinnützigkeit


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de