Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Solche können sich aus dem Landestiftungsgesetz, der Art der Tätigkeit, der Satzung oder einem erheblichen Geschäftsumfang ergeben.
Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
Satzungsmäßig festgelegte ehrenamtliche Tätigkeit und Bezahlung schließen sich aus. Eine Aufwandsentschädigung darf nur die angemessenen nachgewiesenen Fremdauslagen umfassen, aber keine Entschädigung für die eingesetzte Zeit darstellen. Wenn die Satzung für Mitarbeiter keine Ehrenamtlichkeit vorsieht (= der Regelfall), gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für die Freibeträge, ansonsten die üblichen Entlohnungsregularien.
Gemeinnützige Organisationen wie Verein und Stiftung dürfen, soweit sich aus der Satzung oder sonstigen Umständen nichts gegenteiliges ergibt, wie jede andere juristische Person Personal anstellen und müssen dabei die allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Eine „rückwirkende“ Vereinbarung über eine Entlohnung oder eine unangemessen hohe Vergütung ist aber gemeinnützigkeitsschädlich.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist dies nur im Rahmen der zulässigen Rücklagenbildung (oder durch Einwerbung von Zustiftungen) gestattet, also in Höhe der zulässigen Mittelthesaurierung bei Stiftungsgründung, der alljährlichen Bildung der Vermögensverwaltungsrücklage und der Bildung konkreter Projektrücklagen für zeitnah durchzuführende Projekte.
Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.
Die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeitsstatus) einer Organisation ist dadurch grundsätzlich nicht gefährdet, wenn diese Gewinne erzielt. Ob ein Gewinn sogar zwingend erforderlich ist, hängt von der Zielrichtung und Steuerbegünstigung des Geschäftsbetriebs ab.
Im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) steht die Gewinner-zielungsabsicht im Vordergrund. Insofern dienen diese wirtschaftlichen Tätigkeiten dazu, Gewinn zu erwirtschaften, um die gemeinnützigen satzungsgemäßen Tätigkeiten finanzieren zu können (Mittelbeschaffungsbetrieb).
Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) dient - anders als ein Mittelbeschaffungsbetrieb - nicht der Erwirtschaftung von möglichst hohen Gewinnen, sondern ist auf die Verwirklichung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ausgelegt. Es gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip, welches aber eine Gewinnerzielung für z.B. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausschließt. Besonderheiten gelten im Bereich der Wohlfahrtspflege.
Grundsätzlich ist eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen einer gemeinnützigen Organisation (Verein, gGmbH, Stiftung) zulässig und kann die zeitnahen Verwendungspflicht ausschließen.
Das Gesetz (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO) verlangt aber eine „ausdrückliche Erklärung“ des Zuwendenden, dass eine Zuwendung (Schenkung) zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt ist.
Die Empfängerkörperschaft ist an die Auflage des Zuwendenden gebunden. Es spricht dabei vieles dafür, dass eine solche Auflage bereits zum Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung (Schenkung) gegen sein muss. Diese Meinung vertritt grundsätzlich auch die Finanzverwaltung.
Auf die Rechtsform einer nicht steuerbegünstigten Tochtergesellschaft im Inland oder Ausland kommt es für gemeinnützigen Organisation nicht an.
Nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 55 AO) ist der Gemeinnützigkeitsstatus einer steuerbegünstigten Organisation als Muttergesellschaft grundsätzlich gefährdet, wenn die Gründung einer ausländischen Gesellschaft aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert. Mitte der freien Rücklage dürfen verwendet werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO). Daneben sind gemeinnützigen Organisation mit jährlichen Einnahmen bis maximal 45.000 EUR von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht befreit.
Es ist zu beachten, dass auch bei dem Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln der Gemeinnützigkeitsstatus gefährdet wird, wenn durch die gewinnorientierte Tochtergesellschaft nach einer 3-jährigen Anlaufphase (vgl. AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) keinen Gewinn erzielt wird.
In aller Regel nein. So „fortschrittlich“; sind die Juristen nicht.
Wenn der Verein / die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist und ein dies eröffnender, zeitlich noch gültiger Freistellungsbescheid vom Finanzamt vorliegt, kann der Verein bzw. die Stiftung Zuwendungsbestätigungen (= Spendenbescheinigungen) ausstellen.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist dies nur im Rahmen der zulässigen Rücklagenbildung (oder durch Einwerbung von Zustiftungen) gestattet, also in Höhe der zulässigen Mittelthesaurierung bei Stiftungsgründung, der alljährlichen Bildung der Vermögensverwaltungsrücklage und der Bildung konkreter Projektrücklagen für zeitnah durchzuführende Projekte.
Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
Nur dann, wenn es sich dabei nicht um einen auf die Allgemeinwohlförderung ausgerichteten Zweckbetrieb handelt und der Betrieb die gemeinnützige Zielsetzungen in keiner Weise - direkt oder indirekt - fördert.
Die an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen sind bei allen Rechtsformen (Verein, GmbH, AG, Stiftung etc.) gleich. Es gelten daher die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften (entsprechende Satzung und Geschäftsführung).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 89) und den Landesstiftungsgesetzen - genauere Informationen aber nur in der weiterführenden Literatur.
Die Stiftung wird erst durch die Anerkennung seitens der Stiftungsaufsicht rechtsfähig. Die Stiftungsaufsicht darf die Anerkennung nur verweigern, wenn die Stiftungsgründung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Ggf. sind hier rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Stiftungsaufsicht einzuleiten. Manche Stiftungsaufsicht neigt zum Beispiel dazu, zur Arbeitsersparnis bestimmte, ihr bekannte Formulierungen in der Stiftungssatzung zu fordern. Hier hilft bei Blockaden die Bitte um rechtsmittelfähige Bescheidung.
Betriebsaufspaltung ist die Zerlegung eines Betriebes in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen unter letztlich einheitlicher Leitung. Das Besitzunternehmen vermietet dem Betriebsunternehmen erforderliche Betriebsgrundlagen. Mit einer sog. Betriebsaufspaltung wird aus einer Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit. Zwischen gemeinnützigen Organisationen ist eine Betriebsaufspaltung gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, soweit das Betriebsunternehmen nicht in Teilbereichen gewerbliche tätig ist.
Eine gesetzliche Vorgabe für ein Mindestkapital als Grundstockvermögen einer Ewigkeitsstiftung besteht nicht. Je nach Bundesland und Praxis der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden – diese sind regelmäßig bei den Regierungspräsidien angesiedelt – ist aktuell ein Kapital oder produktiv einsetzbarer Gegenwert (Geschäftsbetriebe, Gesellschaftsanteile, Immobilien etc.) von ca. 100.000 bis 400.000 EUR erforderlich. Liegt der Wert nicht in Geld vor, ist eine Werthaltigkeitsnachweis zu führen und eine Prognose zur Ertragsentwicklung aufzuzeigen. Es muss in Ansehung der Satzungszwecke ein ausgeglichenes Budget über einen längeren Zeitraum darstellbar und die Zweckerfüllung dauerhaft gewährleistet sein.
Sind solche Vermögenswerte nicht vorhanden, kann alternativ eine gemeinnützige Verbrauchstiftung (regemäßig mindestens 50.000 EUR) oder eine Stiftungs-gGmbH (mindestens 25.000 EUR) als Rechtsgebilde gewählt werden. Eine Verbrauchsstiftung soll dabei grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet werden und die Zweckverwirklichung muss über den gesamten Zeitraum gesichert erscheinen.
Die Unterschiede sind nicht gravierend. Vielfach wird vertreten, dass ein hauptamtliches, aber teilweise weisungsgebundenes Vorstandsmitglied im Verhältnis zu einem ehrenamtlichen Vorstand nur eingeschränkt hafte. Auch die konkrete Satzungsgestaltung ist von Bedeutung. Die inzwischen eingeführte gesetzliche Regelung zur Haftungsbeschränkung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder hat daran wenig geändert; die strafrechtliche, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung werden durch die eingeführte Haftungsbeschränkung in keiner Weise berührt, die zivilrechtliche Haftung ist ohnehin häufig über Versicherungen reduziert.
Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
Ein vollständiger Haftungsausschluss dürfte insgesamt, also auch bei einer Inregreßnahme wegen leichter Fahrlässigkeit, unwirksam sein (Par. 276 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Verbot zur geltungserhaltenden Reduktion bei subjektiven Rechten). Gleiches kann im Falle des Haftungsausschlusses für grob fahlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bei steuerbegünstigten Organisationen gelten. Für alle anderen Fälle ist eine Haftungsbeschränkung in der Satzung hilfreich. Allerdings ist darauf zu achten, dass Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, eine Haftungsbeschränkung ohne Wirkung bleibt. Hier hilft dem Vorstands-/ Organmitglied ein satzungsmäßiger Freistellungsanspruch gegenüber seiner Organisation. Die Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in die Satzung ist auch bei ehrenamtlichen Organmitgliedern zusätzlich zu der gesetzlich eingeführten Haftungsbeschränkung häufig hilfreich, da die gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht alle einschlägigen Fälle abdeckt.
Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z.B. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen), Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen vorhanden sind.
Dies ist in der Tat insbesondere möglich, falls die Steuerschulden bei sorgfältiger Amtsführung seitens des inzwischen ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen und auch später nicht zur Verfügung stehen würden, richtet sich aber nach dem Einzelfall.
Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
Satzungsmäßig festgelegte ehrenamtliche Tätigkeit und Bezahlung schließen sich aus. Eine Aufwandsentschädigung darf nur die angemessenen nachgewiesenen Fremdauslagen umfassen, aber keine Entschädigung für die eingesetzte Zeit darstellen. Wenn die Satzung für Mitarbeiter keine Ehrenamtlichkeit vorsieht (= der Regelfall), gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für die Freibeträge, ansonsten die üblichen Entlohnungsregularien.
Gemeinnützige Organisationen wie Verein und Stiftung dürfen, soweit sich aus der Satzung oder sonstigen Umständen nichts gegenteiliges ergibt, wie jede andere juristische Person Personal anstellen und müssen dabei die allgemeinen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Eine „rückwirkende“ Vereinbarung über eine Entlohnung oder eine unangemessen hohe Vergütung ist aber gemeinnützigkeitsschädlich.
Solche können sich aus dem Landestiftungsgesetz, der Art der Tätigkeit, der Satzung oder einem erheblichen Geschäftsumfang ergeben.
Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
Die Aufbewahrungsfristen richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). Vorsichtige Vorstandsmitglieder werden davon unabhängig auf einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren drängen, um ggf. ihre korrekte Vereinsführung belegen zu können.
Wenn sich dies nicht aus der Satzung/dem Statut oder bei Stiftungen aus dem Landesstiftungsrecht ergibt, besteht eine solche Verpflichtung nur bei Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größenordnung in Form einer Pflicht zur Beauftragung eines externen Prüfers. Eine Revision kann allerdings deutlich die persönlichen Haftungs- und die Betriebsrisiken verringern sowie bei Kreditbedarf künftig zu geringeren Kreditkosten führen.
Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich.
Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen.
Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.
Je nach Situation sind hier sehr unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Vorteile (z.B.): Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist einfacher darstellbar; es muss nur eine Leitungskraft bezahlt werden; zwischen beiden Geschäftsführungen entstehen keine Informationsdefizite. Nachteile (z.B.): Die Gefahr einer Durchgriffshaftung ist höher; arbeitsrechtlich kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen; verschiedene Unternehmenskulturen können sich nur schwer entwickeln.
Kombination aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung im Rahmen einer steuerlichen und unternehmerischen Optimierung der Lenkung eines gewerblichen Unternehmens. Insbesondere zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge interessant.
Die Stiftung übernimmt hier die Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Personengesellschaft. Es handelt sich um eine Fortentwicklung der GmbH & Co. KG. Gemeinnützige Aspekte stehen hier nicht im Vordergrund.
Eine solche Unternehmensträgerstiftung ist normalerweise nicht sinnvoll; insbesondere kann das Unternehmen wegen der vom Stiftungsrecht gesetzten und von der Stiftungsaufsicht bürokratisch unterlegten Schranken in der Regel nicht ausreichend flexibel auf Marktveränderungen reagieren.
Wenn es sich um Verwaltungspersonal handelt, ist die Personalüberlassung möglicherweise umsatzsteuerpflichtig (falls keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt) und kann im Falle einer Kostenerstattung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sein. In anderen Fällen kann die Peronalüberlassung steuerlich unschädlich sein. Zusätzlich sind weitere Vorschriften, z.B. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zu beachten.
Betriebsaufspaltung ist die Zerlegung eines Betriebes in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen unter letztlich einheitlicher Leitung. Das Besitzunternehmen vermietet dem Betriebsunternehmen erforderliche Betriebsgrundlagen. Mit einer sog. Betriebsaufspaltung wird aus einer Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit. Zwischen gemeinnützigen Organisationen ist eine Betriebsaufspaltung gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch, soweit das Betriebsunternehmen nicht in Teilbereichen gewerbliche tätig ist.
Selten, z.B. wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat, der GmbH die Mittel zur Begleichung ihrer Schulden entzogen hat oder die Rechtsform der GmbH zur Haftungsvermeidung vorgeschoben ist.
Nur in besonderen Ausnahmefällen hat eine Auslagerung wesentliche Auswirkungen auf Vorsteuererstattungen.
Ja - was manche Sachbearbeiter bei der Finanzverwaltung nicht wissen. Nicht rechtsfähige Vereine (und Stiftungen) unterliegen den allgemeinen Steuerpflichten, wenn sie nicht die spezifischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und bei der Vereinstätigkeit beachten.
Dies richtet sich nach der konkreten Tätigkeit der Organisation und nicht danach, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung handelt.
Grundsätzlich enthält das Gesetz (BGB, GmbHG) keine Regelung, welche die Wählbarkeit als Organmitglied bei demselben Organ für Eheleute ausschließt. Auch eine bestehende Organmitgliedschaft ist unproblematisch weiterhin möglich.
Die jeweilige Satzung kann aber eine entgegenstehende Regelung enthalten, auch wenn diese möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Im Regelfall enthalten Satzungen hierzu keine Regelungen.
Es bleibt in solchen Fällen zu klären, ob und inwieweit Interessenkonflikte durch Satzungsregelungen vermieden werden können. Eine Regelung z.B. zum Verbot der Stimmrechtsausübung für in der Satzung definierte Fälle von Interessenkonflikten kann im Interesse einer seriösen Außenwirkung sinnvoll sein.
Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen.
Dies richtet sich nach der Satzung. Unterschiedliche Wahlperioden sind zulässig, solange die Auslegung der Satzung nicht dagegen spricht - z.B. durch Klauseln, die nur bei gleicher Amtsperiode sinnvoll sind, also eine gleiche Amtsperiode unterstellen.
Bei einem Nicht-EU Bürger mit städigem Wohnsitz außerhalb der EU muss dazu sichergestellt sein, dass er jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Geschäftsreisen erlangen kann.
Dies richtet sich nach den in der Satzung für die Vorstandsmitglieder aufgestellten Voraussetzungen. Je nach Fallgestaltung muss die Satzung in diesem Fall vorsehen, dass Vorstandsämter auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen - andernfalls kann die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährdet sein. Der Mitarbeiter kann durch die Mitgliedschaft im Vorstand seinen arbeitsrechtlichen Schutz verlieren. Bei einer Stiftung kann das Landesstiftungsgesetz zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
Die Satzung muss nicht geändert werden, aber dem Register (Vereins-/ Stiftungsregister) muss der Wechsel in der Vertretungsberechtigung angezeigt werden, wenn es sich um einen eingetragenen Verein bzw. eine rechtsfähige Stiftung handelt.
Der Gesellschafter einer (gemeinnützigen) GmbH kann sich grundsätzlich bei der Stimmrechtausübung durch jedermann in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine textliche Vollmacht vorliegen (z.B. E-Mail oder Fax). Aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertreterhandels ist möglich. Diese gesetzliche Freiheit zur Vertreterauswahl kann aber durch eine Satzungsregelung eingeschränkt sein.
Bei Vereinen und Stiftungen hingegen ist die Stimmrechtausübung für Organmitglieder durch einen Vertreter nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung (§§ 32, 40 BGB) oder Stiftungssatzung (§ 84b BGB i.V.m. § 32 BGB) einen solchen Fall regelt und dadurch erlaubt. Ist die Vertretung erlaubt, ist auch zulässig, dass ein Organmitglied an einem Beschluss zugleich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines anderen mitwirken.
Das Gesetz (BGB) enthält keine eigene Vertreterreglung zur Erlaubnis der Stimmrechtausübung durch einen Vertreter für Vereinsorgane oder Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte, Kuratorien, Ausschüsse, Stiftungsräte etc.). Ohne Satzungsregelung sind Stimmrechtübertragung und Stimmrechtsausübung unwirksam und die abgegebene Stimme darf bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden, da das eigentliche Organmitglied nicht anwesend und nicht wirksam vertreten ist.
Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.