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Befristung kann bei verkündungsnaher Tätigkeit zulässig sein

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen kann bei verkündungsnahen Tätigkeiten ein ausreichender Sachgrund sein, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung Gemeindepfarrer jeweils nur befristet anzustellen.

BAG, Urteil v. 7.2.2024 - 7 AZR 367/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de