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Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung im Fokus

Eine gewerbsmäßige, regelmäßig erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann nicht vor, wenn die Überlassung selbst unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dient, wie z.B. bei beruflicher Qualifizierung.

OFD Rheinland. Kurzinformation KSt Nr. 23 vom 16. April 2009


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de