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Fristlose Kündigung bei Diffamierung des Arbeitgebers

Beschäftigte dürfen nicht leichtfertig ungeprüft massive Vorwürfe gegen ihre Arbeitgeber erheben. Ohne eine solche Überprüfung ist weder eine Veröffentlichung im Internet noch eine Strafanzeige oder Ähnliches - auch nicht als Meinungsäußerung - zulässig.

LAG Thüringen, Urteil v. 19.4.2023 - 4 Sa 269/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de