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Keine Ausbildungsvergütung für Rehabilitanden

§ 10 Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass Ausbildungsverhältnisse angemessen zu vergüten sind. Auf öffentlich finanzierte Ausbildungsverhältnisse gemeinnütziger Träger ist diese Bestimmung aber nicht anwendbar, wenn die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gebunden wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 296/99


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de