Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Code: SVF-SOCIAL399
Nur für gemeinnützige Vereine
Jetzt kaufen!Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) liegt nicht vor, wenn der das Personal überlassende Arbeitgeber damit einen weitergehenden, eigenen Betriebszweck verfolgt. Daher unterfällt z.B. eine Überlassung zu Ausbildungszwecken oder zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebes nicht dem AÜG.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99, abgedruckt in DB 2001, 767
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de