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Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

Zeiten der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls objektiv gesehen in seiner Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigt ist.

EuGH Große Kammer, Urteil v. 09.03.2021 - C-580/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de