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Konkrete Gesamtvertretungsbefugnis bei Kündigungen unbedingt beachten

Bei Kündigungserklärungen seitens gesamtvertretungsbefugten Handlungsbevollmächtigten oder besonderen Vertretern nach § 30 BGB müssen die Voraussetzungen des Zusammenwirkens bei der Vertretung in der Vollmachtsurkunde eindeutig beschrieben und exakt eingehalten werden.

Vgl. LAG Bln-Brbg, Urteil v. 21.06.2017 - 17 Sa 180/17


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de