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Rufbereitschaft ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit

Die Rufbereitschaft, bei der sich Arbeitnehmer im Unterschied zum Bereitschaftsdienst an einem Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen, ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit.

LAG Hessen, Urteil v. 21.11.2016 - 16 Sa 1257/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de