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Haftung für Zahlung des Mindestlohns durch Subunternehmer

Gemeinnützige Rechtsträger haften verschuldensunabhängig für die Erfüllung der Mindestlohnpflichten seitens der Subunternehmer, die sie in die ihre Leistungserbringung einschalten.

§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de