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Keine Ungleichbehandlung bei relevanten Unterschieden

Es besteht keine entschädigungspflichtige Ungleichbehandlung nach dem AGG, wenn der möglicherweise aus unzulässigen Motiven abgelehnte Bewerber nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung die konkreten Stellenanforderungen nicht erfüllt.

BAG, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 466/09


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de