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Übungsleiter können gelegentliche Verluste steuerlich geltend machen

Nebenberufliche tätige Übungsleiter können die aus dieser Tätigkeit entstandenen, nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwendungen geltend machen, solange auf Dauer gesehen ein Einnahmenüberschuss erzielt werden kann.

BFH, Urteil v. 20.12.2017 - III R 23/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de