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§ 65 AO: Unbeachtliche Wettbewerbsverhältnisse geklärt

Ob die betriebliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist, richtet sich nach den Vorschriften zu den Zweckbetrieben (§§ 65 - 68 AO). Bei einem der dort geregelten Zweckbetriebe (§ 65 AO) besteht die besondere Voraussetzung, dass keine vermeidbare Wettbewerbslage zu kommerziellen Marktteilnehmern bestehen darf. In seinem Urteil zum wissenschaftlichen Editieren (Peer-Review-Verfahren) hat der BFH die Voraussetzungen zweckbetriebsverträglicher Wettbewerbslagen so weit ausdifferenziert, dass sie nun als geklärt gelten können. Entscheidend ist, ob mit dem Angebot tatsächlich derselbe Kundenkreis wie von kommerziellen Anbietern erreicht wird oder erreicht werden könnte, ein anderer Markt bedient wird als von kommerziellen Anbietern oder für das konkrete Angebot überhaupt ein ausreichend interessanter Markt für kommerzielle Anbieter besteht. Erst wenn nach diesen Kriterien eine Wettbewerbsbeeinträchtigung feststellbar ist, muss in einem zweiten Schritt deren Unvermeidbarkeit für die steuerbegünstigte Zweckverfolgung geprüft werden.

BFH, Urteil v. 12.05.2022 - V R 37/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de