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Ein wenig mehr Rechtssicherheit bei Katastrophenfällen

Bei Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt werden, wird nunmehr für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit die Glaubhaftmachung der Notlage sowie der dadurch bedingten Mehraufwendungen ausreichen.

§ 53 Nr. 3 AO i.d.F. des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes v. 23.10.2024.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de