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Keine Steuerbegünstigung für extremistische Organisation

Wenn eine Körperschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtete Bestrebungen verfolgt, ist nach Auffassung des BFH keine Abwägung mit der Gemeinwohlförderung der übrigen Tätigkeiten dieser Körperschaft vorzunehmen, sondern die Gemeinnützigkeit davon unabhängig abzuerkennen.

BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 15/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de