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Zurechenbarkeit gemeinnützigkeitswidrigen Handelns

Das eigenmächtige Handeln eines Organs einer gemeinnützigen Körperschaft kann der Körperschaft grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn der Sachverhalt den anderen Organen infolge grober Vernachlässigung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten verborgen geblieben ist.

FG Düsseldorf, Urteil v. 15.4.2024 - 6 K 2425/21 AO (rkr.).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de