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Konkrete Nennung im Verfassungsschutzbericht erforderlich

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Nennung in einem Verfassungsschutzbericht erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht eine namensähnliche andere, eigenständige Körperschaft.

BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 36/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de