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Hilfsmittelverkauf für blinde Menschen ist nur zusammen mit weiteren fürsorglichen Hilfestellungen ein Zweckbetrieb

Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann nur dann als Zweckbetrieb eingestuft werden, wenn über eine im Einzelhandel übliche Produktberatung hinaus zusätzliche fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden.

BFH, Urteil v. 17.11.2022 - V R 12/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de