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BFH stellt Zusammenarbeitsklausel des § 57 AO in Frage

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit der Gemeinnützigkeitsreform wieder eingeführte Möglichkeit der rechtsformübergreifenden steuerbegünstigten Zusammenarbeit gemeinnütziger Rechtsträger nach § 57 Abs. 3 AO gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot. Daher hat er die Rechtsfrage zur Rechtsgültigkeit des § 57 Abs. 3 AO dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Ob auf eigenständige Rechtsträger ausgegliederte Servicebereiche oder von gemeinnützigen Rechtsträgern für andere gemeinnützige Rechtsträger übernommene Servicetätigkeiten weiterhin steuerbegünstigt sind, muss nun der EuGH entscheiden.

BFH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 22.05.2025 - V R 22/23.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de