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Satzungsvorgaben gelten auch für österreichische Stiftung

Eine Körperschaft mit Sitz in Österreich kann in Deutschland die gesonderte Feststellung gemäß § 60a AO über die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für die Satzung beantragen. Dazu muss sie aber die nach deutschem Recht vorgeschriebenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Mustersatzungsbestimmungen sinngemäß erfüllen. Verweise auf österreichische Gesetzesbestimmungen sollen nach Auffassung des BFH unberücksichtigt bleiben.

BFH, Urteil v. 18.08.2022 - V R 15/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de