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Geschäftsführer haftet für Ordnungswidrigkeit eines Mitarbeiters

Das Organ einer juristischen Person haftet, wenn betriebsbezogene straf- oder bußgeldbewehrte Gebote und Verbote von Mitarbeitern nicht beachtet werden und dafür eine ersichtlich unzureichende Organisationsstruktur ursächlich ist.

OLG Thüringen, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 Ss 42/04


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de