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DRK-Helfer bei gegenseitigen Verbandsbesuchen versichert

Der ehrenamtliche Vereinsvorsitzende eines Ortsvereins des DRK ist bei einem Unfall auf dem Weg zu Generalversammlung eines befreundeten Ortsvereins unfallversichert. Zwar handelt es sich hierbei nicht um den Kernbereich der Hilfeleistungen, aber der Versicherungsschutz umfasst auch sonstige Tätigkeiten wie hier den gegenseitigen Austausch, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern.

BSG, Urteil v. 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de