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'Pool-Arzt' im Notdienst in der Regel nicht selbständig tätig

Nach einer den ohnehin nur mühsam aufrechtzuerhaltenden ärztlichen Bereitschaftsdienst nachhaltig schwächenden Entscheidung des Bundessozialgerichts sollen am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmende Ärzte nach dem vom Gericht angelegten Maßstab in der Regel sozialversicherungspflichtig tätig sein.

BSG, Urteil v.24.10.2023 - B 12 R 9/21 R.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de