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Zusätzlich zur Hauptbeschäftigung nur einen Minijob

Bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann von gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigungen nur eine dieser Nebenbeschäftigungen versicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung behandelt werden.

LSG NRW, Urteil v. 25.10.2023 - L 8 BA 194/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de