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Logopädin als freie Mitarbeiterin kann selbständig tätig sein

Die in der Praxis eines Logopäden als freie Mitarbeiterin tätige Logopädin ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie zwar die Praxisräume nutzen darf und die Abrechnungen von der Praxis durchgeführt werden, sie aber nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist, keine Anwesenheitspflicht in den Praxisräumen besteht, sie ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung erhält und keine Urlaubs-/ Krankheitsvertretung vereinbart ist.

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2021 - L 11 BA 4123/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de