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Abschlusserstellung entscheidet über Gewinnermittlungsart

Viele gemeinnützige, nicht buchführungspflichtige Körperschaften wählen die einfache Gewinnermittlungsart der Einnahmen-Überschussrechnung für ihren Jahresabschluss. Nach einer steuerlichen Außenprüfung können sie dann allerdings im Regelfall nicht mehr rückwirkend zu der meistens wegen Umsatzsteuernachforderungen steuermindernden Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs wechseln.

BFH, Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de