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Rechtsfähige Stiftung nicht erst mit Testament errichten

Schon aus stiftungsrechtlichen Gründen sollte eine rechtsfähige Stiftung immer bereits zu Lebzeiten - ggf. zunächst mit einem geringen Kapital und späteren Zustiftungen von Todes wegen - errichtet werden. Für diese Gestaltung sprechen auch steuerliche Gründe, da die Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts für den Zeitraum vor der stiftungsrechtlichen Anerkennung der Stiftung nicht anwendbar sind. Daher bleiben zum Beispiel bei einer durch Testament errichteten Stiftung die Erträge aus dem Stiftungsvermögen bis zur Anerkennung der Stiftung ertragsteuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 06.06.2019 - V R 50/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de