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Anerkennung: Absichten des Stifters können relevant sein

Die Prüfung, ob einer Stiftung wegen Gemeinwohlgefährdung die Anerkennung zu versagen ist, verlangt auch eine Prognose zu den von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Falle der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z.B. Haltung / Absichten des Stifters) einbeziehen.

BVerwG, Urteil v. 24.03.2021 - 6 C 4/20 (Religionsstiftung iranischer Prägung).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de