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Landtagsausschuss: Stiftungsaufsicht muss Akten vorlegen

Der Landtagsausschuss ist berechtigt, von der Stiftungsaufsicht alle dieser vorliegenden Akten einer Stiftung anzufordern, soweit diese den Untersuchungsgegenstand betreffen und nicht ausnahmsweise konkret schützenswerten Informationen entgegenstehen.

OVG Greifswald, Beschluss v. 5.3.2024 - 2 M 440/23 OVG (Nord Stream 2).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de