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Steuerhinterzeihung durch verspätete Abgabe von Voranmeldungen

Die wissentlich um Monate verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kann als Steuerhinterziehung zu beurteilen sein.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Februar 2003 - V B 163/02


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de