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Sport ist nicht generell umsatzsteuerbefreit

Sportvereine können sich nicht unmittelbar auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach Unionsrecht berufen, sondern sportliche Angebote sind nur in dem durch das deutsche Umsatzsteuergesetz gezogenen Rahmen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 22 UStG).

EuGH, Urteil v. 10.12.2020 - C-488/18, Golfclub Schloss Igling.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de