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Gesundheitstelefon mit therapeutischem Zweck ist befreit

Telefonischen Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons oder Patientenbegleitprogramms sind umsatzsteuerfrei, wenn die Beratungen therapeutischen Zwecken dienen und durch Ärzte oder Angehörige eines anerkannten arztähnlichen Berufs erbracht werden. Als Anerkennung eines arztähnlichen Berufs genügt der Nachweis einer regelmäßigen Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger.

BFH, Urteil v. 23.09.2020 - XI R 6/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de