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Überlassung der Freiwilligen beim FSJ steuerfrei

Freiwilligendienste sind mit der Überlassung von Freiwilligen an Einsatzstellen nach dem Jugendfreiwilligengesetz unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung (also sowohl mit zwei wie auch mit dreiseitigen Vertragsbeziehungen) nach Art. 132 Abs. 1 lit g MwStSystRL umsatzsteuerbefreit.

BFH, Urteil v. 24.06.2020 - V R 21/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de