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Corona: Zusätzliche Umsatzsteuervergünstigungen

Notwendige Unterstützungsleistungen für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise (Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen gegen Entgelt) sind mit 7 % umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht als eng verbundene Leistungen der Heilbehandlungen, Fürsorge, Jugendhilfe oder Erziehung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

BMF-Schreiben v. 09.04.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003 (Billigkeitserlass).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de