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Freiwilligendienste im Bereich der Sozialfürsorge befreit

Die Leistungen im Rahmen der Übertragung von Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes sowie der Träger des Jugendfreiwilligendienstes sind umsatzsteuerbefreit, soweit es sich um Einsatzgebiete der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit handelt. Nicht von dieser Befreiung erfasst werden nach Auffassung der Finanzverwaltung andere Einsatzgebiete, wie in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz, Landschaftspflege, Kultur und Denkmalpflege, Sport sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes.

BMF, Schreiben v. 14.2.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de