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Umsatzsteuerliche Organschaft dem Finanzamt anzeigen

Wenn dem Finanzamt die Einbeziehung von Rechtsträgern in eine (angebliche) umsatzsteuerliche Organschaft nachweislich bekannt ist, verkürzt sich die regelmäßige Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer bei den einbezogenen Rechtsträgern von 7 Jahren auf 4 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Jahr nach Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärung des Organträgers.

BFH, Beschluss v. 13.11.2019 - V R 30/18.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de