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Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen erweitert

Die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen erfordert nicht, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis besteht. Unterstützungsleistungen von nicht unmittelbar an den ärztlichen Heilbehandlungen beteiligten Ärzten, z.B. Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen sind daher als Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei.

EuGH, Urteil v. 18.09.2019 - C-700/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de