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Keine Umsatzsteuerpflicht als Aufsichtsrat einer Stiftung

Das Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung (ebenso einer GmbH, eines Vereins, etc.) wird nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig und ist daher kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Aufsichtsratstätigkeiten sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig.

EuGH, Urteil v. 13.06.2019 - C-420/18, IO.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de