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Umsatzsteuerbefreiung für Bildung eingeschränkt

Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen grundlegend geändert. Nach seiner - angreifbaren - Auffassung sollen nur noch allgemeine, d. h. für alle Interessierten zugängliche Bildungsleistungen, die einen sehr breiten Wissensbereich abdecken und im Rahmen eines Schul- und Hochschulsystems durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei sein.

EuGH, Urteil v. 14.03.2019 - C-449/17, Fahrschul-Akademie; s. hierzu BFH, Urteil v. 23.05.2019 - V R 7/19


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de