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Heileurythmisten mit Berufsnachweis umsatzsteuerfrei

Heileurythmisten sind mit sämtlichen heileurythmischen Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie ihre berufliche Qualifikation durch die Teilnahme an einem Vertrag zur Integrierten Versorgung nachweisen können.

BMF-Schr. v. 27.11.2018 - III C 3 - S 7170/08/10001.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de