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Keine Steuerermäßigung für ortsgebundene Schausteller

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Leistungen der Schausteller ist auch auf Dorffeste und volksfestähnliche Veranstaltungen anwendbar, nicht dagegen auf ständige Angebote wie denen eines Freizeitparks.

BFH, Urteil v. 02.08.2018 - V R 6/16.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de