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Steuersatz von 7 % bei Cafeteria in Krankenhaus/Altenheim/Warteraum

Gastronomieumsätze einer Cafeteria sind mit nur 7 % steuerpflichtig, wenn das bereitstehende Mobiliar nicht ausschließlich für den Cafeteriabesuch, sondern zugleich ohne Verzehrzwang als Aufenthalts- oder Warteraum, als Treffpunkt o.ä. genutzt wird.

BFH, Urteil v. 03.08.2017 - V R 61/16; ähnlich bereits BFH, Urteil v. 30.06.2011 - V R 3/07, BStBl II 2013, 241.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de