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Leistungen 'Geistiger Heiler' in der Regel nicht umsatzsteuerfrei

Nur der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienende Leistungen von Therapeuten mit anerkannter Berufsqualifikation sind umsatzsteuerbefreit.

FG BW, Urteil v. 06.07.2016 - 14 K 1338/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de