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Eine Tätigkeit als 'Heiler' (durch Handauflegen) ist nicht umsatzsteuerbefreit

Als Heilbehandlungstätigkeiten sind nur solche Leistungen umsatzsteuerbefreit, die dem Berufsbild eines anerkannten Heilberufs zugeordnet werden können.

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.11.2016 - 4 K 153/13


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de