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Flüchtlingshilfe: umsatzsteuerfreie Personalgestellung/Essenslieferungen

Aus öffentlichen Kassen oder von anderen gemeinnützigen Rechtsträgern gezahlte Personalgestellungen zwischen Wohlfahrtspflegeorganisationen und Essenslieferungen gemeinnütziger Mahlzeitendienste zum Zwecke der Flüchtlingshilfe sind umsatzsteuerfrei.

BMF-Schrb. v. 09.02.2016 - III C 3 - S 7130/15/10001


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de