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Stundenweise Raumüberlassung ist umsatzsteuerfrei

Die kurzfristige Raumüberlassung ohne Beherbergungscharakter ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei.

BFH, Urteil v. 24.09.2015 - V R 30/14


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de